BITV und BFSG‑V

Barrierefreiheit digital umsetzen

Ob im öffentlichen Bereich oder in der privatwirtschaftlichen Nutzung – digitale Barrierefreiheit rückt zunehmend in den Fokus. Zwei zentrale Regelwerke in Deutschland spielen für die Gestaltung barriererefreier Webinhalte eine wichtige Rolle: die Barrierefreie‑Informationstechnik‑Verordnung (BITV) und die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG‑V).

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Was ist die BITV?

Die BITV oder Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung ist eine bundesweit geltende Regelung, die die digitale Barrierefreiheit für öffentliche Stellen verbindlich vorschreibt. Sie verpflichtet öffentliche Stellen dazu, ihre Websites, mobilen Anwendungen und digitalen Inhalte so aufzubereiten, dass auch Menschen mit Behinderungen uneingeschränkt darauf zugreifen können. 
Die derzeit gültige Fassung, BITV 2.0, trat 2019 in Kraft und folgt den internationalen Vorgaben der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG).

Was ist die BFSG‑V?

Die BFSG‑V oder Barrierefreiheitsstärkungsgesetz-Verordnung ist ein Regelwerk, welches die konkreten Anforderungen an die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz präzisiert. Sie verpflichtet die Privatwirtschaft dazu, Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten und Menschen mit Behinderungen den Zugang zu beispielsweise Computern, Smartphones, Online-Shops oder Geldautomaten zu erleichtern. 
Die aktuelle Fassung trat 2025 in Kraft und bezieht sich beim Thema Gestaltung barrierefreier Webinhalte auf die internationale Richtlinie WCAG.

Ziel und Zweck der BITV und BFSG-V

Sowohl die BITV als auch die BFSG‑V verfolgen das zentrale Ziel, Menschen mit Behinderungen oder Personen, welche auf Hilfe angewiesen sind, den gleichberechtigten Zugang zu digitalen Angeboten zu ermöglichen – unabhängig davon, ob es sich um öffentliche oder privatwirtschaftliche Angebote handelt.

Die BITV verpflichtet öffentliche Stellen, ihre Websites, mobilen Anwendungen und digitalen Inhalte so zu gestalten, dass sie ohne fremde Hilfe nutzbar sind. Damit unterstützt sie das übergeordnete Ziel einer inklusiven Informationsgesellschaft.

Die BFSG‑V erweitert diesen Anspruch auf den privaten Sektor: Bestimmte Produkte und Dienstleistungen müssen seit 2025 barrierefrei angeboten werden. So soll digitale Teilhabe auch im Alltag, im Konsum und bei der Nutzung kommerzieller Angebote gewährleistet sein.

Beide Verordnungen leisten damit einen Beitrag zur digitalen Gleichstellung – als gesetzlicher Rahmen für Barrierefreiheit im öffentlichen und wirtschaftlichen Raum.

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Zielgruppen – Wen betrifft es?

Hauptadressaten der BITV sind öffentliche Stellen auf Bundesebene – Ministerien, Behörden und Einrichtungen –, die digital zugängliche Angebote bereitstellen. Auch Landes‑ und Kommunalverwaltungen sind betroffen, sofern Landesregelungen auf die BITV verweisen. Die BITV gilt ebenfalls für Institutionen und Einrichtungen, die vollständig oder mehrheitlich staatlich finanziert, geleitet oder getragen werden – etwa Krankenkassen, Bibliotheken, Hochschulen, Vereine oder Museen, die zu mindestens 50 Prozent aus öffentlichen Mitteln gefördert werden.

Die BFSG-V betrifft Hersteller, Importeure, Anbieter von Produkten und Dienstleistungen, insbesondere wenn diese sich an Verbraucher richten. Beispiele sind Apps, elektronische Angebote im E‑Commerce, Bankdienstleistungen oder Personenbeförderungsdienste. Web‑Agenturen, Betreiber von Onlineshops und digitale Dienstleister müssen sich ebenfalls mit der BFSG-V auseinandersetzen.

Die Verordnungen sollen Menschen mit Behinderungen (z. B. Seh‑, Hör‑ oder Mobilitätseinschränkungen) den gleichberechtigten Zugang zu digitalen Inhalten erleichtern. Digitale Barrierefreiheit kommt jedoch am Ende allen Nutzenden zugute – beispielsweise durch verbesserte Usability insgesamt.

Vergleichstabelle - BITV vs. BFSG‑V

Kategorie BITV BFSG-V
Zielsetzung Digitale Barrierefreiheit für alle öffentlichen Stellen Barrierefreiheit von Produkten & Dienstleistungen der Privatwirtschaft
Rechtsgrundlage § 12d BGG, Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2016/2102 BFSG, Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2019/882 (European Accessibility Act)
Anwendungsbereich Websites, mobile Apps, elektronische Verwaltungsabläufe Produkte & Dienstleistungen (z. B. Online-Shops, Websites, Bankportale, eBooks, Apps)
Geltungsbereich Öffentliche Stellen Unternehmen, Dienstleister, Hersteller (B2C-relevant)
Pflicht zur Barrierefreiheit Ja, gesetzlich vorgeschrieben Ja, für bestimmte Produkte & Dienstleistungen
Betroffene Inhalte Websites, Apps, PDF-Dokumente, Verwaltungssoftware Websites, Apps, PDF, E-Commerce-Plattformen, Software, Terminals, Bankautomaten
Normbezug WCAG 2.1 (Level AA), EN 301 549 WCAG 2.1 (Level AA), EN 301 549
Barrierefreiheitserklärung Verpflichtend gemäß § 4 BITV Die “Information zur Barrierefreiheit” ist verpflichtend. Benennt Punkte, welche barrierefrei umgesetzt sind.
Feedback-Mechanismus Verpflichtend Nicht geregelt
Überwachung/Prüfung Zuständige Bundesbehörden und die zuständigen Überwachungsstellen der jeweiligen Länder führen stichprobenartige Prüfungen durch Marktüberwachung durch eine zentrale Marktüberwachungsstelle in Sachsen-Anhalt, die für die Länder zuständig ist, führt stichprobenartig Prüfungen durch.
Sanktionen bei Verstößen Zunächst öffentliches Schlichtungsverfahren möglich Sanktionen möglich (z. B. Bußgelder, Verkaufsverbot)
Zeitlicher Geltungsbeginn Seit 2019 in aktueller Fassung gültig Seit 2025 vollumfänglich
Zielgruppe Endnutzer Bürgerinnen und Bürger, besonders Menschen mit Behinderung, Personen mit geringen Deutschkenntnissen Verbraucherinnen und Verbraucher, besonders Menschen mit Behinderung, Personen mit geringen Deutschkenntnissen
Beispiele für Anwendung Ministeriumswebsite, Rathaus-App, Onlineformular des BAföG Onlineshop, Banking-App, E-Book-Reader, Fahrkartenautomat

Fazit

Die BITV 2.0 und die BFSG‑V sind zentrale Instrumente für digitale Barrierefreiheit in Deutschland – mit unterschiedlichen Zielgruppen, aber einem gemeinsamen Ziel: allen Menschen gleichberechtigten Zugang zu digitalen Angeboten zu sichern. Als Betreiber von Websites, Apps oder digitalen Dienstleistungen sollten Sie sich frühzeitig mit den jeweiligen Anforderungen auseinandersetzen, eine Strategie zur Umsetzung entwickeln und technische wie organisatorische Maßnahmen ergreifen.

Barrierefreiheit ist nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern auch strategischer Vorteil. Mit Blick auf künftige Entwicklungen – etwa kommende WCAG‑Versionen – empfiehlt sich eine proaktive Herangehensweise.

SandsteinNM unterstützt bei der Umsetzung der BITV und BFSG‑V

SandsteinNM begleitet Sie bei der technischen und gestalterischen Umsetzung der Vorgaben aus BITV und BFSG‑V. Wir entwickeln barrierefreie und nutzerfreundliche Web-Lösungen, die den geltenden gesetzlichen Vorgaben entsprechen. So stellen Sie sicher, dass Ihre digitalen Angebote allen Nutzergruppen zugänglich sind – unabhängig von Einschränkungen oder Endgerät.

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Christine Forsthoffer

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